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"dazulegen"

3 Vorkommen in DSU

(H5-24) auch alles, worüber er einen falschen Eid geschworen hat, soll er nach seinem vollen Wert zurückerstatten und noch einen Fünftel dazulegen; und zwar soll er es dem geben, dem es gehört, an dem Tage, da er sein Schuldopfer entrichtet.

Will es aber derjenige lösen, der es geheiligt hat, so soll er den fünften Teil dazulegen; dann gehört es ihm.

Wenn aber der, welcher das Feld geweiht hat, es lösen will, so soll er den fünften Teil über die Schatzungssumme dazulegen, dann bleibt es sein.